Start. Moratorium

Ein Moratorium ist eine VERLANGSAMUNG von geplanter Umsetzung.
Hier geht es zum Moratoriums-TEXT und der Unterschriftenliste, mit der von der Landessynode und den Kirchenoberen ein Aussetzen, ein Nachdenken, ein Mitnehmen der Basis gefordert wird. Das Moratorium will die Umsetzung um 5 Jahre verschieben, damit mehr Zeit für die Mitnahme der Menschen der EKHN bleibt.
Slogan: NEHMT die MENSCHEN mit!


DIE EKHN UND DIE STRATEGIE EKHN 2030

Die EKHN, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, hat durch ihre Kirchenverwaltung und die Landessynode einen TOP-DOWN-Prozess „EKHN 2030“ initiiert. Die EKHN ist seit der neuen Kirchenordnung von 2010 eine DREISTUFIGE Kirchenorganisation.
Bestehend aus der LOKALEN Kirche der EKHN (=Kirchengemeinden); der REGIONALEN Kirche (=Dekanate) und der GESAMTKIRCHE (=Kirchensynode, Kirchenleitung, Kirchenverwaltung etc.) .
Jeder KIRCHEN-EBENE sind dabei hoheitliche (alleinverantwortliche) Aufgaben zugesprochen. Mit dem Prozess EKHN 2030 wird damit gebrochen und ein TOP DOWN Prozess gestartet, bei dem die direkte Beteiligung der lokalen Kirche der EKHN, den Kirchengemeinden, komplett fehlt. Die Informationsveranstaltungen sind nur dieses: Eine Information, was zu tun ist und wie.
Im Gegensatz zu den bisherigen Veränderungs-Prozessen wie

  • Person & Institution (1992)
  • NEUE Kirchenordnung (2010)
  • EKHN 2025 (ab 2010 und läuft noch bis heute!)

wurde die Basis-Ebene der EKHN-Kirche (die lokalen Kirchengemeinden) weder aktiv noch direkt eingebunden.

Prognosen & Ziele (der ausgerufene SPAR-ZWANG):
Es geht ums Geld und seine Verteilung.

Vielmehr wurde ausgehend von höchst fragwürdigen Prognosen zu Finanz-, Personal-, Struktur- und Mitgliederentwicklungen ein als ALTERNATIVLOS dargestelltes KONZEPT durch die Landessynode – ohne sinnhafte Beteiligung der Basis, der evangelischen Kirchengemeinden und Menschen – entworfen.
Das Ziel ist eindeutig. Die Gesamtkirche der EKHN sichert sich allein für sich finanziell ab. Deshalb ist auch der Prozess „EKHN 2030“ ausschließlich durch Kostenreduktion getrieben. Kernthese des Prozesses ist nicht eine sinnhafte Zukunftsgestaltung der EKHN, sondern – so die These: Es müssen ab dem Jahr 2030 ca. 140 Millionen Euro im Haushalt der GESAMTKIRCHE eingespart werden; angeblich.
Dabei sind weniger die Haushalte der Dekanate und der Kirchengemeinden im Blick, sondern vielmehr die Kosten der Gesamtkirche. Es geht um reine Kosteneinsparung; nicht um eine evangelische Debatte und Strategie zur Zukunft der EKHN in allen Facetten. DASS Kirche sich immer als evangelische verändern muss, ist KERN unseres Auftrags.

Ob aber diese Veränderung allein durch GELD-Fragen getrieben sein darf, ist höchst fragwürdig. Geld ist wichtig, um kirchliche Arbeit in manchen Bereichen zu gewährleisten. Geld ist aber nicht der Kern des Evangelischen im Evangelium, sondern lediglich EIN Mittel. Es gilt sinnhaft und effizient einzusetzen; aber für den Kernauftrag.

Wie sollen die Kosteneinsparungen von 140 Mio. Euro ab 2030 erzielt werden:

  • Gebäudekonzentration – was konkret zu einer 50%igen Vermögensabwicklung der Gebäude der Kirchengemeinden führen soll; mit dem ZIEL, 10 Mio. Euro ab 2030 im Haushaltplan der Gesamtkirche für Gebäudeunterhaltung jährlich einzusparen.
  • Personalkosten-Reduzierung von um die 60 Mio. Euro ab 2030 (erfolgt „natürlich“ durch Rückgang des operativen Pfarrpersonals aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge, die dann in Pension gehen. Die Pensionen werden über die angehäuften Rücklagen finanziert.)
  • Personal-Nebenkosten-Reduzierung: Abbau von scheinbaren Privilegien für Kirchen-/Pfarrbeamte wie Auflösung von Versorgungsansprüchen, Absenkung von Gehaltserhöhungen, Nicht-Verbeamtung neuer Pfarrpersonen, …
  • Nachbarschaftsräume – was faktisch zur Bildung von neuen SUPER-Kirchengemeinden führen soll, mit einer Fülle von Ressourceneinsparung einher gehen soll; wie zentrales Gemeindebüro, Abstoßung von 50% der Gebäude, Auflösung von Pfarrdienstwohnungen und Residenzpflichten, Zuordnung zu Groß-Räumen.
    Aktuell werden beim evangelischen Groß-Raum mindestens 5.000, vorzugsweise bis 10.000 Evangelischen bevorzugt (wohlgemerkt auf der Zahl der Mitglieder in 2030)
  • Formen der neuen evangelischen Super-Gemeinden sollen nach dem am 12.03.2022 beschlossenen Abschnitt „Nachbarschaftsraum“ des Regionalgesetzes der EKHN (konkret der §§ 2b, 2c und 2d) erfolgen.
    Zur alleinigen VORAUSWAHL stehen:
    – Fusion der bisherigen Kirchengemeinden (alle Kirchengemeinden verlieren ihren Körperschafts- und Vermögensstatus),
    – Fusion zu einer Gesamtkirchengemeinde bilden (Kirchengemeinde bleiben, aber ein Gesamtkirchenvorstand bestimmt alles) oder
    – eine Arbeitsgemeinschaft „ARGE“ (Kirchengemeinde und deren Kirchenvorstände bleiben bestehen, aber über Leitthemen im Nachbarschaftsraum entscheidet ein zu bildendes Leitungsgremium – zu Raumnutzung, Gemeindebüro & Personaleinsatz).
  • Der Zeithorizont der Gebietsreform für die Supergemeinden ist bis Ende 2023; dann müssen die Dekanatssynoden die Gebiete der ZUKUNFT beschlossen haben. Das System sieht keine Revision oder Änderungsmöglichkeiten der Räume mehr vor! Bis 2026 müssen eine der DREI oben genannten Rechtsformen (Fusion zur neuen Kirchengemeinde, Gesamtkirchengemeinde oben drüber oder ARGE, deren Leitungsgremium nach Satzung hoheitlich beschließt) beschlossen und umgesetzt sein.
  • Bei Fusionen von Kirchengemeinden verlieren nach Art. 12 Abs. 2 Kirchenordnung die bisherigen die traditionalen Bekenntnisse der bisherigen Kirchengemeinden (wie „lutherisch“, „reformiert“ oder „uniert“) ihren Status und eine fusionierte Kirchengemeinde ist ausschließlich „evangelisch“.
  • Konzentration von hauptamtlich Beschäftigen (Pfarr-, Kirchenmusik- und Gemeindepäd-Personen) in sogenannten multiprofessionellen Verkündigungsdienst-Teams auf der Ebene der „Super-Gemeinden“.
    Hier wird von max. 970 Vollzeit-Äquivalenten (ganze Stellen) ausgegangen, die mit 665 Pfarrpersonen, ca. 200 Gemeindepäd-Personen und ca. 100 Kirchenmusik-Personen für das Jahr 2030 bestimmt sind.
    Dieses „Verkündigungsdienstbild“ stammt aus dem EKHN Berufsbild von 2005 (Rink/Scherle), wonach Verkündigung alle „Ämter“ trifft; selbst die Ehrenämter; also nicht ausschließlich Pfarrpersonen.
  • Jenseits der drei Kern-Arbeitspakete (AP 1, AP 2, AP 3) von „EKHN 2030“ werden auch in den „kleineren APs“ Einsparungen vorgenommen, die aber in der Summe eher geringfügig (also teils deutlich unter 1-2 Mio. Euro/jährlich) erscheinen.

Entscheidungen und Beschlussvorlagen der Landessynode in 2022

Die Beschlüsse sind am 12.03.2022 (Letzte 1-tägige Sondertagung der 12. EKHN Synode; Gebäudekonzentration – Nr. 835 – GBEPG & Nachbarschaftsraum ; Nachbarschaftsraum – Nr. 20 – Regionalgesetz §§ 2b, 2c, 2d) gefallen; bzw. sollen im November 2023 (für das Verkündigungsdienstteam – Gesetzentwurf von Mai 2022) getroffen werden.

Die Umsetzung der Nachbarschaftsräume ist den Dekanatssynoden nach Vorlage der Dekanatssynodalvorstände bis ENDE 2023 auferlegt. Eine Änderung, ein Wechsel, eine Revision von den dann festgelegten Räumen ist alternativlos bisher ausgeschlossen. Juristisch soll – wie oben schon ausgeführt – bis 2026 die Entscheidung über die Art des Zusammenschlusses eines Nachbarschaftsraumes zu einer Super-Gemeinde nach dem Regionalgesetz §§ 2b,c,+d) bis Ende 2025 erfolgen. Die beteiligten Kirchenvorstände müssen dann Fusionen, Gesamtkirchengemeinden oder Arbeitsgemeinschaften rechtsverbindlich beschlossen haben und diese genehmigt worden sein. Bei Uneinigkeit entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag der DSVs.

Probleme

Die Strategie umfasst folgende problematische Kern-Schwerpunkte:

  • Es fehlt hinreichend an Zeit, um die Tiefen- und Breitendimension derartiger Umstrukturierungen zu erfassen.
    1.100 Kirchengemeinden werden zu 200 „Super-Gemeinden“ zusammengefasst. Alle bisherigen empirischen Untersuchungen gehen von der lokalen Basis des Evangelischen aus; nicht zentralisierte Einheiten.
  • Die Menschen werden nicht mitgenommen, sondern überrollt. Eine Beteiligung – außer Zustimmung ist nicht erlaubt oder geboten. Alle bisherigen Informationsveranstaltungen sind VERKAUFSVERANSTALTUNGEN der alternativlos dargestellten Strategie. Die Komplexität überfordert eigentlich ALLE.
  • Warum gehen nur die katholischen Bistümer und die EKHN diesen TOP DOWN WEG? Noch nicht einmal die lutherische Kirche in Kurhessen überfordert die Kirchengemeinden, sondern ORGANISIERT die Hauptamtlichen in Vertretungs- und Kooperationsräumen, damit Traditionen, Menschen zusammenwachsen können!
  • Änderungen sind schlicht nicht mehr erlaubt.
  • Die 12. EKHN Synode hat im Hau-Ruck-Verfahren in einer LETZTEN TAGESSITZUNG am 12.03.2022 über Gebäude und Nachbarschaftsräume gesetzlich beschlossen.
  • Die 13. EKHN Synode wird in ihrer 2. Sitzung im November 2022 das Thema „Verkündigungsdienstgesetz“ beschließen. Dabei wird über eine Art „Hintertür“ die Größe der Nachbarschaftsräume anhand von „Vollzeit-Äquivalent-Stellen“ (also 1,0 Stellenumfang) der Hauptamtlichen Pfarr-, Kirchenmusik-, Gemeindepäd-Personen letztlich BESTIMMT; nicht durch die Gespräche der Kirchengemeinden. Die Größe der Super-Gemeinden soll aktuell von 5 Vollstellen ausgehend (3-4 Pfarrpersonen; 1-2 Personen Kirchenmusik oder Gemeindepädagogik) bestimmt werden.
    Nachdem schon erste Gespräche geführt wurden, sind diese nun teils Makulatur, weil in den Dekanaten erst nach der Herbstsynode Ende Nov. 2022 – Monopoly-like – über die Zukunft der Basis bestimmt werden soll: Wegen 5 Hauptamtlichen müssen 5000 und mehr Evangelische eine neue Heimat, Bekenntnis, Tradition erfinden!
  • Die Hektik, mit der nun die Strukturtransformation ehemals selbständiger Kirchengemeinden anhand der „Verteilung von ca. 5 Hauptamtlichen“ im Nachbarschaftsraum bestimmt werden soll, ist schon gewaltig.

Geld – leider zu viel

Das größte Dilemma der EKHN ist das Geld; nicht weil es fehlt, sondern weil es seit der Negativ-Prognosen von 2005 übermäßig sprudelt.

  • Obwohl die Kirchensteuereinnahmen sprudeln, haben seit über 5 Jahren die Kirchengemeinden keine nennenswerte Erhöhungen der „Kopfprämie“ (pro Gemeindemitglied) mehr erhalten.
  • Die Einnahmen-Überschüsse seit 2005 (über 1 Mrd Euro) wurden als Rücklagenbildungen in Sperrkonten der Gesamtkirche oder der Pensionskassen (Ev. Ruhegehaltskasse) überführt. Die Rücklagenbildung erfolgt nicht für die nächsten Jahre, sondern für die Jahre ab 2040 und später.
    So hilfreich es ist, heute schon die Renten und Pensionen für die Jahre ab 2040 zu 100% anzulegen; dies ist ein Luxus, den sich kaum jemand sonst leisten kann.
    Die Rücklagen sind hinsichtlich der aktuellen Anforderungen (Energiepreise, operative Arbeit der Basis, aktuelle Zukunftsfähigkeit etc.) sowohl aus betriebswirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig noch aus kirchentheoretischer oder gar theologischer Sicht sachgemäß.
  • Über 2.000 Gebäude sollen abgestoßen und dabei immobile Werte von ca. 2 Milliarden Euro und mehr teils billig abgeben werden (sogar Kita-Gebäude zu „verschenken“). Wer das Geldvermögen aus immobilen Vermögen erhält, ist z.B. im Blick auf Pfarrhäuser höchst strittig (Kirchengemeinden oder Gesamtkirche/ZPV als Pfarreivermögen). Dieses Geldvermögen auf Konten zu sammeln, ist alltagsdumm. Getrieben ist es vom Kostenreduzierungszwang allein für die Gesamtkirche, die damit 10 Mio. Euro Bauunterhaltung ab 2030 jährlich im Haushalt einsparen will (2 Mrd. € gegen 10 Mio. €!).
  • Die Strategie von EKHN 2030, ca. 2.200 Gebäude überhastet abzustoßen oder gar zu verschenken (Kitas an Kommunen), ist zudem sowohl ökonomisch desaströs als auch für die Eigentümerinnen (Kirchengemeinden) der Verlust jeglichen Raumes und Zukunft. Diese Immobilien sind ein grandioses Vermögen in der EKHN; egal wie ertragreich man es bewirtschaftet.
    Immobiles Vermögen derart abzuwerten, abzuschreiben, klein zu reden, zeugt von unsäglicher Borniertheit im Umgang mit dem Evangelium. Denn der sach-, kosten- und ertragsgerechte Einsatz dieser immobilen Vermögen ist die finanzielle Zukunft des Evangelischen für viele und vieles. Ein Säen und ein Ernten!
  • Die Kirchenvorstände der nachbarschaftlichen Super-Gemeinden werden vielmehr ab 2027 systematisch beginnen müssen, ihre immobilen Vermögen und ihre Zukunft abzustoßen. Dies wird notwendig, weil die EKHN mit der Doppik im kirchlichen Haushaltswesen eine betriebswirtschaftlich unsinnige Bargeld-Pflicht zu einer Substanzerhaltungsrücklage in § 65 Abs. 2 der Kirchenlichen HaushaltsOrdnung (KHO: also dem Ansparzwang von Abschreibung – also ca. 2% des Gebäudewertes, was pro Jahr bei C-Gebäuden, was – je nach Gebäudewert – ca. 10-20.000 Euro Geldentnahme aus dem operativen Haushalt bedeutet) verordnet hat. Betriebswirtschaftlich gesehen ist dieses Vorgehen eine immobile Vernichtungsstrategie, die die Heimat, das Vermögen und den eigenen Raum als Tradition der Kirchengemeinde billig aufgibt und Zukunft erheblich reduziert.
  • Dies seltsame finanzielle Eigen-Denken und die eigene Absicherung scheint diese Strategie zu treiben; nicht eine Strategie der Hoffnung, des Mutes und der Zuversicht im Angesicht des Evangelischen im Evangelium.