31.10.2024 – Aktualisierung

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„Kirchengemeinden werden Pfarrstellen zugeordnet“

Dieser Kernaussage aus dem „Notstandsgesetz“ zur Pfarrstellenbesetzung (Kirchenrecht-ekhn.de => Nr. 400a) in § 5 Abs. 1 des Kirchengesetze zur Regelung des Pfarrstellenrechts bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes vom 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 241 Nr. 128) hat die Synode die bisherige reformatorische Regelung „Pfarrstellen werden Kirchengemeinden zugeordnet“ im Blick auf die angebliche Dramatik der Pensionierungswelle der Pfarrpersonen auf den Kopf gestellt.

Der nachfolgende Artikel dazu macht die – aktuell im Herbst 2024 – vorliegenden Veränderungen als auch Problemstellungen deutlich.

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>Kirchengemeinden werden Pfarrstellen zugeordnet<[1]

Nudging & Decoying the EKHN?

1     Millenium-Umbau der EKHN

Als Luther 1523 seinen Sermon „Daß eine christliche Versammlung oder Gemeinde Recht und Macht habe, alle Lehre zu urteilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen“[2] schrieb, formulierte er einen wesentlichen Grundpfeiler reformatorischer Erkenntnis. Die reformatorische Abkehr katholisch hierarchischer Besetzungsallmacht von Pfarrstellen bildet die Grundlage für das Parochialprinzip des Evangelischen; bis 2023.

Die EKHN Synode hat exakt 500 Jahren nach der Etablierung diesen in den Bekenntnissen verankerten Grundpfeiler –irgendwie en passant und ohne evangelischen Aufschrei – mittels eines „Notstandsgesetzes“ (vgl. Anm. 1) abgeschafft.

Der § 2 Abs. 1 dieses „Notstandsgesetzes“ vom 02.12.2023 überträgt alle bisher bei den Kirchengemeinden einzeln errichteten Pfarrstellen (mittels des Kirchengesetzes zum HH Plan 2024/2025 und dem darin angefügten Sollstellenplan) „auf die Dekanate“. Seit 1.1.2024 existieren also faktisch keine kirchengemeindlichen Pfarrstellen in der EKHN mehr, sondern Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag beim Dekanat. Diesen Dekanatspfarrstellen werden dann die Kirchengemeinden nach § 5 Abs. 1 zugeordnet (siehe Titel); also in der Umkehr des bisherigen evangelischen Parochialprinzips seit 1523, bei dem Pfarrstellen Kirchengemeinden zugeordnet werden. Dies erfolgt zunächst – notgedrungen – über eine Anlage zum Sollstellenplan der Dekanate; später durch die Dienstordnungen für das Verkündigungsdienstteam im Nachbarschaftsraum. Das bisher personal verbundene parochiale Prinzip von (Kirchen-)Gemeinde und Pfarrperson wird durch das neue – verkürzt und (übergangsweise?) neu ausgedrückt – „Suffraganprinzip[3] im hessen-nassauischen Evangelischen abgelöst.

Damit einhergehend wird letztlich sogar die erst seit 2010 in Kraft befindliche Verfassungsordnung bzw. –hierarchie von Kirchengemeinde (Art. 9-15 KO) zu Dekanat (Art. 16-29) zu Gesamtkirche (Art. 30-63) aufgelöst. Im Gegensatz zur Neufassung der Kirchenverfassung in 2010, bei der ein jahrelanger Meinungs- und Beteiligungsprozess erfolgte, scheint die aktuelle Strukturreform nun eher mittels Nudging & Decoying orchestriert gestaltet. Dass dieser grundlegende Umbau der EKHN statt über eine neue Kirchenverfassung nun über eine für viele unüberschaubar gewordene Anzahl von einzelparagraphlichen Bruchstücken (vgl. Nr. 400b – Kirchengesetz zum Verkündigungsdienst vom 26.11.2022; ABl. 2022 S. 444 Nr. 139) mittels sogenannter „Mantelgesetze“ mit einer Fülle von Artikeln zu unterschiedlichen Gesetzen vorgenommen wird, ist auffällig.

2     Nudging & Decoying

Nudging („das Anstupsen“) beschreibt im Marketing und im Strategiemanagement das gezielt verhaltensökonomische Beeinflussen von Kunden und Menschen durch Soufflieren oder intelligentes Bedrängen. Werden wir im Restaurant gefragt, ob wir Wasser mit oder ohne Sprudel wollen, werden wir „genudgt“ (geschubst), weil der Wunsch nach Tafelwasser alternativlos souffliert wird. Die Instrumentalisierung zu einer „gewünschten“ Entscheidung von Menschen erfolgt über kleinste, en passant suggerierte Beeinflussungen. Dabei wird die Autonomie und Wertschätzung der Entscheidungsperson sowie die Möglichkeit einer Drittlösung (wie noch bei der Themenzentrierten Interaktion oder bei der „diskursiven Kommunikation“ nach Habermas) bewusst durch den „Nudger“ negiert.

Decoying („das Ködern“) beinhaltet das Ködern bzw. Alternativlossetzen der durch Nudging bedrängten Personen mittels angeblichen Anreizen.

Welchen Menschen gegenüber welche Anreize zur Entscheidungsbeeinflussung erfolgen, kann generell aber auch hochgradig individuell sein.

Warum die eigentlich liberale EKHN über die 120 synodalen Entscheidungsträger – auch aufgrund üppiger Finanzmittel[4] und eigentlich ohne Not – sich in derartig bekenntnisproblematische Strukturentscheidungen hinein laviert hat, bleibt eigentlich unbegreiflich. Dass aber Synoden wie katholische Konzilien irren können (oder auch zugegebenermaßen eben nicht!), verweist auf die einzige als evangelisch alternativlos bekannte Sache: Denn nur Jesus als Christus wird alternativlos im Evangelischen verstanden; eigentlich.

3     Heilsweg

Wie auch immer andere statuierte Religionsformen ihren Heilsweg beschreiben, im Evangelischen bleibt – auch nach den (noch?) vorherrschenden – Bekenntnissen in der EKHN diese auf Gott als Vater, auf Jesus Christus als den Heiland-Heilsweg und auf die (aktuell feminisierte) Heilige Geistkraft als alleinige Wirkungskraft des Glaubens begrenzt.

Die Milleniums-Reform der EKHN scheint einem human-strategischen und kapitalen Heilsweg unterworfen. Einerseits wird über die Metapher „Kommunikation des Evangeliums“ dem Menschen eine bedeutsamere Rolle des Evangeliums zugeschrieben als in CA V ausgedrückt. Predigtamt und Sakrament werden „gereicht“ ohne zielerfüllende Glaubenswirkung. Diese obliegt allein der Wirkung Gottes mit seiner Geistkraft – wie die Augsburger Konfession (CA V) ausdrückt (per instrumentum….). Eine Ausrichtung von statuierter evangelischer Kirche jenseits von Gemeinschaft und Gemeinde erweist sich – zumindest theologisch – als diskutierbar bzw. fragwürdig; selbst unter der aktuellen Bedeutungsdiskrepanz zwischen Außenwahrnehmung von Kirche und Innenwichtigkeit.

Wenn Pfarrstellen und ihre Personen scheinbar nur noch unter finanzorientiertem Kernduktus (also im HH-Plan-Gesetz allein über Sollstellenpläne) unterworfen und mittels der „Zuordnung“ der Kirchengemeinden zu Pfarrstellen evangelisch hierarchisch geordnet sind, wäre eigentlich theologisch-diskursiv oder als Bekenntnis zu klären.

Barmen III: „…Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen.“

4     Ambivalenzen

Die Zukunft bleibt offen

Wie auch immer das „Experiment am offenen Herzen“ in der EKHN ausgeht, es hinterlässt einen ambivalenten, zwiespältigen Eindruck zwischen strategischem Wollen und (bisherigen) evangelischem Glaubenskern.

Reformatorisch ist der Bruch mit dem Parochialprinzip hin zu einem Suffraganprinzip pastoraler Hauptamtlicher schon aufgrund der gewachsenen Glaubens- und Gemeindesituation fragwürdig. Wenn z.B. selbst 50 Jahre nach der kommunalen Gebietsreform in Hessen immer noch vielfach der Lokalkolorit für Gemeinschaft prägend scheint, bleibt fragwürdig, ob die bisher hochverbundenen ebenso wie die kaumverbundenen Mitglieder mit „ihrer“ Kirchengemeinde in einem divergenten Nachbarschaftsraum neue Glaubens- und Gemeinschaftsverbundenheit erzeugen können. Treue und Bindung bilden – wie die neue Kirchenpräsidentin in spe Tietz jüngst am eigenen Beispiel engagierter lokaler gemeindlicher Kinder-/Jugendarbeit ausführte – den (bisher) wesentlichsten Kern evangelischer Zugewandtheit und ermöglichen Vertrauens- und Bindungsbasis für eine eigene Glaubenszukunft durch die vorgelebten Lebensbezüge.

Ob ein Parochialprinzip als Heimatgemeinde durch eine Top Down organisierte, suffragan-pastorale Funktionalbetreuung (mit oder ohne Dienstwohnungspflicht) mehr als nur kasuale Arbeitszeiten bieten kann, ist die große evangelische Frage für den sich scheinbar auflösenden bisherigen Pfarrberuf.

Folgen-Fragen

Auch kirchenrechtlich scheint die Umwandlung des Evangelischen nicht primär über die Kirchenverfassung organisiert zu sein, sondern „nudged and decoyed“ über Notstands- oder Mantelgesetze und einer als hochgradig bedrängend dargestellten Notsituation der EKHN.

Sicher wandelt sich Kirche immer; mal mehr oder weniger. Ob die geschilderte Notsituation wirklich derartige – vereinheitlichende – Strukturveränderungen benötigen oder gelebtes oder geduldetes Wachsen und Gedeihen in den Parochien mit Unterstützung gefördert notwendig machen, bleibt – nun schon Suffragan beantwortet – unbeantwortet. Andere Kirchen machen anderes als pastorale Räume wie im Katholischen auch im Evangelischen zu schaffen.

Mit der Auflösung der Gemeindepfarrstellen bei den Kirchengemeinden ist zudem (eigentlich) jede Gemeindepfarrperson – eigentlich schon seit dem 1.1.2024 – formalrechtlich auch ihrer Rechte und Pflichten aus der Inhaberschaft verlustig gegangen. Inhaberschaften kann es nur für existente und inkorporierte Stellen geben.

Faktisch sind aber mit § 2 des „Notstandsgesetzes“ alle Pfarrstellen bei den Kirchengemeinden AUFGELÖST worden (unter Aussetzung dies im Amtsblatt zu veröffentlichen; § 2 Abs. 2 ebd.). Die Neuerrichtung der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag für Kirchengemeinden erfolgt dann bei der neuen Suffragie Dekanat mittels Nachbarschaftsraum.

Sicher: Das Notgesetz spricht zwar von einer „Stellen-Übertragung“ auf die Suffragie Dekanat. Aber wenn derartige grundlegende Rechte/Pflichten „übertragen“ werden, müssten eigentlich die bisherigen Rechtsinhaberinnen (Kirchengemeinde und Pfarrpersonen) m.E. irgendwie mittelbar oder gar unmittelbar beteiligt oder zumindest individuell einbezogen werden. Letztlich geht es um wesentliche Rechte und deren bisherige Zusicherungen. Sicher kann man juristisch meinen, alles über das Gesetz regeln zu können, aber im Evangelischen ist das Gesetz halt nur eine Seite; und zwar – wenn überhaupt nur – des hiesigen Seins.

Da keine Gemeindepfarrstellen mehr bei den körperschaftlichen Kirchengemeinden existieren, muss natürlich diese Herbstsynode der EKHN vom 27.11.-01.12.2024 eine Fülle von Verfassungs- und Gesetzesänderungen vornehmen. Ein kleiner Auszug der Vorlagen[5]: 17/24 G für die gesetzliche Änderung der Kirchenordnung [Nr. 1]; 15/24 G für die Änderungen der KGO [Nr. 10], KGWO [Nr. 11] und des Regionalgesetzes [Nr. 20]; 14/24 G für Änderungen im Pfarrstellengesetz [Nr. 400]). Alle Änderungen sollen zum 1.1.2025 in Kraft treten.

Generelles Ziel ist es auch alle „Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag“ (ehemals Gemeindepfarrer/in) von „Verwaltung“ zu befreien, damit diese sich angeblich auf die pastorale Arbeit – ohne Mitarbeitspflicht im KV – konzentrieren zu können.

Eine Übergangfrist in § 56 KGO soll die bisherige Mitgliedschaft der bisher „geborenen“ pastoralen KV Mitglieder in den aktuell besetzten Kirchenvorständen bis 31.07.2027 sichern. Mit der KV-Neuwahl 2027 in der EKHN (nur noch Briefwahl und Online) und der verkürzten Kirchenvorstandsperiode vom 01.08.2027 bis 2031 (alternative Vorlage zu: Art. 13 Abs. 4 Satz 3 KO) soll der Übergang auf die Nachbarschaftsraum-Struktur abgeschlossen sein; und dann könnten die Kirchenvorstandswahlen gemeinsam mit der EKKW stattfinden.

Wie sich eine Fülle bisher eindeutig geregelter Themen wie der (eigentlich aufgelösten) Dienstwohnungsgeberpflicht der Kirchengemeinde[6], wie die Berufung von gemeindlichen Pfarrpersonen des Nachbarschaftsraums auf Freiwilligkeitsbasis in bestehende Kirchenvorstände (KV) als Mitglieder, wie die Übernahme der KV-Geschäftsführung – ausschließlich – durch Ehrenamtliche oder wie  sich u.a. die Zusammenarbeit zwischen Gebäudeeigentümern (Kirchengemeinde bzw. -vorstände bei einer Arbeitsgemeinschaft) und der Gebäudebelegung (durch den geschäftsführenden Ausschuss der ARGE) gestaltet, bleibt letztlich eine Frage der „gewillten Bereitschaft zur Zusammenarbeit“ in der neuen Sub-Suffragie Nachbarschaftsraum.

Mit dem Verlust der körperschaftlichen Identität als Kirchengemeinde als Gemeinde mit „Pfarrer“ oder „Pfarrerin“ wird die Frage Pfarrstellenneubesetzungen zum wesentlichen Thema der neuen „Räume“ und der bisherigen Kirchengemeinden; und zwar egal ob die Rechtsform als fusionierte Kirchengemeinde, neue Gesamtkirchengemeinde oder als Arbeitsgemeinschaft ausgestaltet ist. Gemeinhin bekannt ist, dass strategische Strukturveränderungen Jahre brauchen, wenn nicht Jahrzehnte – wie auch schon Luther in seinem Brief an Philipp von Hessen vom 07.01.1527[7] ausführte. Luther lehnte damals ein „Nudging and Decoying“, also ein zu schnelles und gedrängtes Umsetzen ab und will dem Geist und der Zeit mehr Raum geben: „Denn ich weiß wohl, hab es auch selbst erfahren, dass Gesetze, wenn sie zu früh aufgestellt und verordnet werden, selten wohl geraten. Die Leute sind nicht so geeignet, wie die meinen, die da bei sich selbst sitzen und sich mit Worten und Gedanken es ausmalen, wie es gehen soll. Vorschreiben und Nachtun ist weit voneinander.“

Letztlich bleibt gerade eine Zuordnung von Kirchengemeinden zu Pfarrstellen und dann über die Dienstordnung (übergangsmäßig durch eine Anlage am zum Dekanatssollstellenplan, § 5 Abs. 1 „Notstandsgesetz“) eine arg strapaziöse Lernerfahrung für das bisherige reformatorisch-evangelische Parochialverständnis.

5     Ausblick

Die EKHN befindet sich – aufgrund der strategischen Ausrichtungsziele von EKHN 2030 – in einem transformatorischen Wandel einer evangelisch-reformatorischen Parochialkirche zu einer neuen evangelisch-hierarchischen Suffragankirche; mit all ihren – vor allem bekenntnisproblematischen – Seiten.

Dass die grundlegenden transformatorischen Änderungen an einer erst 13 Jahre alten Verfassung (Kirchenordnung von 2010) mit Mantelgesetzen vorgenommen werden, macht einerseits einen scheinbaren notwendigen Wandel deutlich. Aber andererseits macht die genudgten und decoyed Vorgehensweise stutzig, vor allem im Blick auf die Alternativlosigkeit. Die Nachbarschaftsraumzuordnung scheint in Chromstahl gegossen. Und gerade im Blick auf die Frage, die mir jüngst gestellt wurde, ob die EKHN wirklich die Menschen mitnehmen will oder nur auf eine haushaltsplangestützte Absicherung vornehmlich der wenigen Hauptamtlichen vornehmen will, hat eine gewisse Berechtigung.

Dass innerkirchliche Heilswege als alternativlos angesehen werden[8]; zumal ohne – wie betriebswirtschaftlich bzw. strategisch erforderlich – auch nur im Ansatz sicherzustellen, dass eine Rückkehr und Revisionsfähigkeit nach einem dann wahrgenommenen operationalisierten Chaos möglich scheint, irritiert.

Die EKHN wird komplett anders; und wird auch niemals mehr die alte sein können. Ist so.

Aber ob das gut oder schlecht ist, wird weder aktuell diskursiv beurteilbar noch anhand der  Bekenntnispflichten überprüfbar gestellt, sondern lediglich über finanzielle Parameter auch in EKHN 2030 gemessen.

Und ob der im Bericht der Kirchenleitung vor der Herbstsynode 2024 (27.11. – 01.12.2024; Drucksache 2024/053 B[9]) versprochene zukunftstragende Diversitätsflow der EKHN über spezifische, gerade bevorzugte Diversitätsgruppen oder „digitale“ Gemeinden eintreten wird, bleibt spannend.

Denn letztlich löst diese synodale EKHN die größte Diversität des Evangelischen bewusst auf: Die am alltäglichen Lokalkolorit ausgerichteten Kirchen- und Glaubensgemeinden.

Mein Appell: https://nehmtdiemenschenmit.de, damit der Heilsweg nicht ausschließlich mit Geld- und Sollstellenplänen gepflastert ist.

Frankfurt, 31.10.2024

DB


[1]       § 5 Abs. 1 Kirchengesetz zur Regelung des Pfarrstellenrechts bis zu einer Neufassung des Pfarrstellengesetzes vom 02.12.2023 (https://kirchenrecht-ekhn.de => Nr. 400a): „Bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Dienstordnung für den hauptamtlichen Verkündigungsdienst erfolgt die Zuordnung von Kirchengemeinden zu den Pfarrstellen durch eine Anlage zum Sollstellenplan, in der auch der Dienstsitz der gemeindlichen Pfarrstellen festgelegt wird.“

[2]       Weimarer Ausgabe, WA, 11, S. (401) 408–416; oder Luther Studienausgabe Band 3, S. 75–84.

[3]       Der hier verwendete Begriff „Suffragan“ (auch „Suffragie“ für einen pastoralen Raum; oder „Suffraganpfarrer“) bezeichnet direkte Hierarchieabhängigkeiten aller nachfolgenden Organisationsstrukturen und Personen.

[4]       Vgl. Hessisches Pfarrblatt 1/2021, S. 3-6: Synodale Entscheidungen in der Kritik – Zukunft ohne Zukünftige?
https://pfarrverein-ekhn.de/wp-content/uploads/2021/08/Hessisches-Pfarrblatt-1-2021.pdf

[5]       Die Vorlagen sind downloadbar unter https://kirchenrecht-ekhn.de => Synode

[6]       Die aktuelle Unsicherheit bleibt auch trotz Neufassung der Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWVO; Nr. 830), weil irgendwie aktuell nicht geklärt ist, welche Stellen Dienstwohnungsverpflichtend und wer Dienstwohnungsgeber und dann noch wo sein wird.

[7]       WA.Br 4, Nr. 1071, S. 157f: „…Und weils noch viel besser wäre, wenn die Pfarrherren, zuerst einer, dann drei, sechs oder neun untereinander anfingen eine einträchtige Weise in einem, drei, fünf, sechs Schritten bis sie in Übung und Bewegung kämen. Und so weiter bis sich die Sache von selbst ergibt und ein Zwang sich einstellt, der schließlich alle Pfarreien folgen. Dann kann man es in ein kleines Büchlein fassen. Denn ich weiß wohl, hab es auch selbst erfahren, dass Gesetze, wenn sie zu früh aufgestellt und verordnet werden, selten wohl geraten. Die Leute sind nicht so geeignet, wie die meinen, die da bei sich selbst sitzen und sich mit Worten und Gedanken es ausmalen, wie es gehen soll. Vorschreiben und Nachtun ist weit voneinander. Und die Erfahrung wird es geben, dass diese Ordnung sich in vielen Dingen wird ändern müssen, einige gar alleine bleiben (wegfallen). Wenn aber einige Stücke in Bewegung und Gebrauch kommen, so ist es ein leichtes, dazu zu tun und diese zu ordnen. … Darum ist mit Furcht und Demut vor Gott hier so zu verfahren und dies Maß zu halten: kurz und gut, wenig und wohl (bedacht), sachte und stetig. Danach, wenn sie (die Ordnung, das Gesetz) eingewurzelt ist, wird sie sich selbst mehr folgen, denn von Nöten ist….“

[8]        Derartiges Aussagen halte ich für hochgradig problematisch; siehe zum Kernpapier „Kirche der Freiheit“ von 2006; DB. Die kirche ist kein Supertanker

[9]        ekhn2030 Strategische Ziele Kirchenentwicklung: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/synodalds/56981.pdf